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 Vorschriften und Richtlinien                                

Musterbauordnung 
und Landesbauordnung

Die Musterbauordnung (MBO) ist die von den Ländern gemeinsam erarbeitete Grundlage für die Landesbauordnungen. In ihr sind die brand-schutztechnischen Schutzziele festgeschrieben:

§ 17
„Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Der Einbau von Rauchabzugsanlagen ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um aktive und passive Rettung von Personen sicherzustellen.
Die allgemeinen Anforderungen der MBO werden von den Landesbauordnungen sinngemäß übernommen und im Gesetzestext der jeweiligen Landesbauordnung und ihrer ergänzenden Bestimmungen für Sonderbauten durch weitere Forderungen konkretisiert. Auch die Sonderbauverordnungen der Länder beruhen jeweils auf einer Musterverordnung. Daneben gelten öffentlich-rechtliche und private Richtlinien.

Bundesland Rauchabzug wann? Rauchabzug wo? Rauchabzug wie groß? Bedienstellen wo?
MBO Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume. An der obersten Stelle des Treppenraumes Mindestens 5 v.H. der Grundfläche bzw mindestens 1 m² Erdgeschoss und oberster Treppenabsatz
Bayern Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende Treppenräume. An der obersten Stelle des Treppenraumes. Nach Vorgabe Nach Vorgabe

In der untenstehenden Tabelle finden Sie einen Überblick der Fundstellen in den Musterver-ordnungen, in denen Forderungen für den Rauchabzug enthalten sind. Diese Forderungen können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. In der Bayerischen Garagenverordnung finden sich z. B. konkrete Anforderungen zu RWA-Anlagen, die sich in der Mustergaragenverordnung nicht finden. Aus diesem Grund kann die Tabelle nur einen Überblick geben. Es ist erforderlich, zusätzlich die Regelung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten, in dem eine bauliche Anlage erstellt werden soll. Die Musterbauordnung regelt die Notwendigkeit des Rauchabzugs in Treppenräumen. Diese Forderung wird von allen Landesbauordnungen übernommen.

§ 32 Absatz 12 ( Stand 5/2001)
„In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v.H. der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

Die Handsteuereinrichtungen müssen an gut sichtbarer Stelle angebracht werden.

 

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Aktuelle Versionen der Musterverordnungen finden Sie z.B. unter: www.is-argebau.de


* Anhang zur HBO (Hessische Bauordnung) Gebäudeklasse A
Freistehende Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in denen Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen vorhanden oder möglich sind sowie freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis 250 m2 Grundfläche und andere freistehende Gebäude gleicher Größe.

Gebäudeklasse B
Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als drei Wohnungen, die nicht unter die Gebäudeklasse A fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberfläche liegt.

Gebäudeklasse C
Sonstige Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklasse A fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberfläche liegt.

Gebäudeklasse D
Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als sechs Wohnungen, die nicht unter die Gebäudeklassen A und B fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

Gebäudeklasse E
Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis D fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

Gebäudeklasse F
Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis E fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 14 m über der Geländeoberfläche liegt.

Gebäudeklasse G
Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis F fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

Hochhäuser
Gebäude, bei denen der Fußboden eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

 

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