Vorschriften
und Richtlinien
Musterbauordnung
und Landesbauordnung
Die Musterbauordnung (MBO) ist die von den Ländern
gemeinsam erarbeitete Grundlage für die Landesbauordnungen. In ihr sind
die brand-schutztechnischen Schutzziele festgeschrieben:
§ 17
„Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
möglich sind.“
Der Einbau von Rauchabzugsanlagen ist eine der
wichtigsten Maßnahmen, um aktive und passive Rettung von Personen
sicherzustellen.
Die allgemeinen Anforderungen der MBO werden von den Landesbauordnungen
sinngemäß übernommen und im Gesetzestext der jeweiligen
Landesbauordnung und ihrer ergänzenden Bestimmungen für Sonderbauten
durch weitere Forderungen konkretisiert. Auch die Sonderbauverordnungen
der Länder beruhen jeweils auf einer Musterverordnung. Daneben gelten
öffentlich-rechtliche und private Richtlinien.
Bundesland |
Rauchabzug
wann? |
Rauchabzug
wo? |
Rauchabzug
wie groß? |
Bedienstellen
wo? |
MBO |
Mehr
als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige
Treppenräume. |
An der
obersten Stelle des Treppenraumes |
Mindestens
5 v.H. der Grundfläche bzw mindestens 1 m² |
Erdgeschoss
und oberster Treppenabsatz |
Bayern |
Mehr
als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende Treppenräume. |
An der
obersten Stelle des Treppenraumes. |
Nach
Vorgabe |
Nach
Vorgabe |
In der untenstehenden Tabelle finden Sie einen
Überblick der Fundstellen in den Musterver-ordnungen, in denen
Forderungen für den Rauchabzug enthalten sind. Diese Forderungen können
von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. In der Bayerischen
Garagenverordnung finden sich z. B. konkrete Anforderungen zu
RWA-Anlagen, die sich in der Mustergaragenverordnung nicht finden. Aus
diesem Grund kann die Tabelle nur einen Überblick geben. Es ist
erforderlich, zusätzlich die Regelung des jeweiligen Bundeslandes zu
beachten, in dem eine bauliche Anlage erstellt werden soll. Die
Musterbauordnung regelt die Notwendigkeit des Rauchabzugs in Treppenräumen.
Diese Forderung wird von allen Landesbauordnungen übernommen.
§ 32 Absatz 12 ( Stand 5/2001)
„In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei
innenliegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle
eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der
Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt
von mindestens 5 v.H. der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m²
haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten
Treppenabsatz aus bedient werden können.
Die Handsteuereinrichtungen müssen an gut
sichtbarer Stelle angebracht werden.
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Aktuelle Versionen der Musterverordnungen
finden Sie z.B. unter: www.is-argebau.de
* Anhang zur HBO (Hessische Bauordnung)
Gebäudeklasse A
Freistehende Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, in denen Aufenthaltsräume in nicht mehr als
zwei Geschossen vorhanden oder möglich sind sowie freistehende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis 250 m2 Grundfläche und andere
freistehende Gebäude gleicher Größe.
Gebäudeklasse B
Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als drei
Wohnungen, die nicht unter die Gebäudeklasse A fallen und bei denen der
Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich
sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberfläche liegt.
Gebäudeklasse C
Sonstige Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklasse A fallen und bei
denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Gebäudeklasse D
Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als
sechs Wohnungen, die nicht unter die Gebäudeklassen A und B fallen und
bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind, mehr als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Gebäudeklasse E
Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis D fallen und bei
denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind, mehr als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Gebäudeklasse F
Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis E fallen und bei
denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind, mehr als 14 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Gebäudeklasse G
Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis F fallen und bei
denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind, mehr als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Hochhäuser
Gebäude, bei denen der Fußboden eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind, mehr als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt.